1. Vorsitzender des RehaVitalisPlus e.V.
Wer bei der hkk Krankenkasse versichert ist und Rehasport nutzen möchte, benötigt zunächst eine ärztliche Verordnung. Diese wird von der behandelnden Arztpraxis ausgestellt, wenn Rehasport oder Funktionstraining medizinisch sinnvoll ist. Bei der Verordnung handelt es sich um das Formular Muster 56. Die ausgefüllte Verordnung muss anschließend bei der hkk eingereicht werden. Die hkk nennt dafür mehrere Wege: Versicherte können den Antrag online stellen, die Unterlagen über die hkk Service-App übermitteln oder die Verordnung per Post an die hkk Krankenkasse senden. Wer bereits einen passenden Anbieter gefunden hat, kann diesen der hkk mitteilen, zwingend erforderlich ist diese Angabe nach hkk-Angaben aber nicht.
Wichtig ist: Die hkk prüft die Verordnung vor der Kostenübernahme. Deshalb sollte mit dem Rehasport oder Funktionstraining erst begonnen werden, wenn die Bewilligung beziehungsweise die Kostenübernahme geklärt ist.
Die hkk übernimmt die Kosten für Rehasport und Funktionstraining, wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Rehasport kommt zum Beispiel infrage, wenn körperliche Beschwerden bestehen und Bewegung unter fachlicher Anleitung dabei helfen kann, Belastbarkeit, Beweglichkeit und Teilhabe zu verbessern. Beim Rehasport werden in den meisten Fällen 50 Übungseinheiten bewilligt. Diese müssen innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Bei schweren Beeinträchtigungen können bei bestimmten Erkrankungen auch 120 Übungseinheiten innerhalb von 36 Monaten möglich sein. Für Rehasport in Herzgruppen gelten besondere Richtwerte: Hier werden üblicherweise 90 Übungseinheiten innerhalb von 24 Monaten bewilligt. Bei herzkranken Kindern und Jugendlichen können es 120 Übungseinheiten innerhalb von 24 Monaten sein. Vom Rehasport zu unterscheiden ist das Funktionstraining. Dieses wird für 12 Monate bewilligt. Bei schweren Beeinträchtigungen durch bestimmte chronische Erkrankungen kann der Leistungsumfang auf 24 Monate erweitert werden.
Vor dem Einreichen sollte die Verordnung vollständig und gut lesbar sein. Wichtig sind vor allem Diagnose, medizinische Begründung, Art der Maßnahme, Anzahl der Einheiten, empfohlene Trainingshäufigkeit und das Rehabilitationsziel. Fehlen Angaben, kann es Rückfragen geben oder die Arztpraxis muss die Verordnung korrigieren.
Der Rehasport oder das Funktionstraining muss bei einem zugelassenen Anbieter durchgeführt werden. Nicht jedes Fitnessstudio, jede Praxis oder jeder Sportverein darf Rehasport zulasten der Krankenkasse abrechnen. Wer keinen passenden Anbieter findet, kann sich auch direkt an die Krankenkasse wenden. Das ist besonders sinnvoll, wenn Unsicherheit besteht, ob ein Angebot zugelassen ist oder ob die gewählte Gruppe zur eigenen Verordnung passt.
Eine Folgeverordnung kann grundsätzlich möglich sein, wenn weiterhin ein medizinischer Bedarf besteht. Sie wird jedoch nicht automatisch ausgestellt oder bewilligt. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss erneut prüfen, ob Rehasport oder Funktionstraining weiterhin notwendig ist und die Folgeverordnung entsprechend begründen. Auch bei einer Folgeverordnung ist wichtig, dass die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die hkk die Verordnung zur Prüfung einfordert, sollte auch eine weitere Verordnung rechtzeitig eingereicht werden, bevor mit zusätzlichen Einheiten begonnen wird. Wenn bewilligte Einheiten nicht im vorgesehenen Zeitraum absolviert werden können, ein Anbieterwechsel notwendig wird oder Unsicherheit über den weiteren Ablauf besteht, sollten Versicherte frühzeitig Kontakt mit der hkk aufnehmen. So lässt sich klären, welche Einheiten noch offen sind, ob eine Verlängerung möglich ist und wie der Rehasport oder das Funktionstraining sinnvoll fortgeführt werden kann.
(Quelle: HKK)